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Statuten

Statuten der Schweizerischen Autonomen Pöstlergewerkschaft 

Art. 1  Die Schweizerische Autonomen Pöstlergewerkschaft ist ein Verein im Sinn von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 

Art. 2 Der Vereinssitz befindet sich in Vétroz. 

Art. 3 a) Ziel der Gewerkschaft ist es die beruflichen Bedingungen ihrer Mitglieder zu verbessern. Der Vorstand kann im Namen und für die Gewerkschaft die Justiz anrufen oder ein Verwaltungsverfahren anstrengen, soweit es die Verteidigung ihrer Mitglieder erfordert.  b) Die Schweizerische Autonome Pöstlergewerkschaft ist befähigt, Gesamtarbeitsverträge (GAV) zu verhandeln und zu unterzeichnen. 

Art. 4 a) Zur Erreichung ihrer Ziele kann die Gewerkschaft mit anderen Berufsorganisationen und politischen Parteien oder Gruppierungen zusammenarbeiten. b) Die Schweizerische Autonome Pöstlergewerkschaft kann mit schweizerischen und internationalen gewerkschaftlichen Vereinigungen zusammenarbeiten.

Art. 5 Zur Wahrung ihrer Autonomie tritt die Gewerkschaft weder einem schon bestehenden Verband noch einer politischen Partei bei.  

Art. 6 Ihr Betätigungsfeld umfasst das gesamte Betätigungsfeld der schweizerischen Post.

Art. 7 Die Gewerkschaft setzt sich aus folgenden Mitgliedergruppen zusammen:   - aktive Pöstler  - Pöstler im Ruhestand  - Sympathisanten der Pöstler  - Ehrenmitglieder 

Art. 8 Alle Mitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.  

Art. 9 Mitgliedergesuche sind an den Vorstand zu richten. 

Art. 10 Der Austritt eines Mitglieds aus der Gewerkschaft ist nur auf Ende eines Kalenderjahres möglich und muss dem Vorstand per Einschreiben mindestens 6 Monate im Voraus angekündigt werden.  

Art. 11 Im Falle von schweren Verstössen gegen die Statuten kann von der Generalversammlung der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Gewerkschaft beschlossen werden. 

Art. 12 Die Vereinskasse wird gespeist durch:  - Mitgliederbeiträge  - Vermögenserträgnisse  - Spenden  - andere Einnahmen 

Art. 13 Der Präsident ist einzelzeichnungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind jeweils zu zweit kollektiv zeichnungsberechtigt.  

Art. 14 Die Ausübung dem Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 

Art. 15 Die Gewerkschaftsmitglieder werden mindestens 30 Tage vor der nächsten ordentlichen Generalversammlung, welche einmal im Jahr stattfindet, einberufen. 

Art. 16 Die Generalversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für eine Dauer von jeweils 4 Jahren. 

Art. 17 Auf Gesuch des Vorstands oder eines Fünftels aller Mitglieder hin kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.  

Art. 18 Die Organe der Schweizerischen Autonomen Pöstlergewerkschaft sind:   - die Generalversammlung  - der Vorstand  - die Kontrollstelle 

Art. 19 Die zwei Mitglieder der Kontrollstelle werden durch die Generalversammlung ernannt.  

Art. 20 Das Gewerkschaftsvermögen allein haftet für Verpflichtungen und Schulden der Gewerkschaft unter Ausschluss jedweder persönlichen Haftung der Gewerkschaftsmitglieder.   

Art. 21 Die Generalversammlung kann jederzeit eine Statutenänderung beschliessen, vorausgesetzt, dass die zu beschliessende Aenderung regulär vorgeschlagen und auf die Traktandenliste gesetzt wurde. Eine Statutenänderung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.  

Art. 22 Eine Auflösung der autonomen Pöstlergewerkschaft kann von zwei Dritteln der bei der Generalversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 

Art. 23 Im Falle der Auflösung der Gewerkschaft wird deren Vermögen einer, von der durch die Auflösung beschliessenden Versammlung zu bestimmenden, Organisation übertragen, welche die gleichen Ziele wie die Schweizerische Autonome Pöstlergewerkschaft verfolgt.      Fussnote : art. 3 und 20 am GV vom 16.02.05 geändert. Neue Artikeln 3b und 4b am GV vom 20.09.14 angepasst.

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Statuten der SAP_01.pdf89.23 KB